Rechtliche Pflichten zur Kontrolle der Grundstücksentwässerung
Prüfpflicht nach dem Wasserrecht
Jeder Grundstückseigentümer ist nach § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes gehalten, seine Abwasseranlagen nach den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" zu bauen, zu betreiben und instand zu halten. Was die Inspektion von Grundstücksentwässerungsanlagen angeht, so werden als Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig die Inhalte der Technischen Norm "DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung [2/2003]" herangezogen. Diese fordern eine Inspektion der Grundstücksentwässerung -einschließlich aller Schachtbauwerke - nicht nur nach dem Bau, sondern auch regelmäßig während des Betriebes. Die Fristen für die Erst- und Wiederholungsinspektionen hängen von der Abwasserart und bestimmten Anlässen bzw. Rahmenbedingungen ab und sind in einer Tabelle zusammengefaßt
(Tabelle hier als PDF herunterladen).
Für Systeme mit rein häuslichem Abwasser gilt: Erstprüfung bis spätestens 31.12.2015; diese ist per TV-Inspektion durchzuführen. Sofern bei dieser Untersuchung keine optischen Mängel festgestellt worden sind, ist ggf. eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.
Für alle Systeme mit gewerblichem/industriellen Abwasser gilt: Sofortige Erstprüfung aller Leitungen und Schachtbauwerke durch eine Dichtheitsprüfung. Die in der Norm gesetzte Frist zum 31.12.2005 ist bereits abgelaufen!
Grundstücke mit mehr als 3 Hektar entwässerter, befestigter Fläche (dazu gehören übrigens alle Dachflächen!) sind in NRW nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Kanal SüwVKan zu untersuchen. Dies bedeutet: Erstinspektion per TV-Untersuchung bis Ende 2005.
Dichtheitsnachweis nach § 61a LWG NRW
NRW ist das einzige Bundesland, dessen Landeswassergesetz die Zustandsuntersuchung von Grundstücksentwässerungsleitungen im Betrieb regelt. Betroffen sind nach § 61a LWG NRW Schmutz- und Mischwasserleitungen sowie ggfs. Regenwasserleitungen, nicht aber Leitungen, die nur Niederschlagswasser führen. Nicht betroffen sind Grundstücke, die mit mehr als 3 Hektar befestigter entwässerter Fläche unter die Regelungen der SüwVKan des Landes NRW fallen.
Grundsätzlich fordert
§ 61a LWG NRW einen Dichtheitsnachweis für alle betroffenen Grundstücksentwässerungen bis spätestens 31.12.2015. Der Dichtheitsnachweis darf nicht mit der Dichtheitsprüfung verwechselt werden; der Dichtheitsnachweis setzt nämlich ein positives Prüfergebnis voraus. Somit ist nach einer negativ ausgefallenen Prüfung die Leitung zu sanieren und dann erneut zu prüfen - innerhalb der Nachweisfristen des § 61a LWG NRW.
Für viele Grundstücke, die in einer Wasserschutzzone liegen, war der Dichtheitsnachweis nach § 45 LBO NRW allerdings bereits zum 31.12.2005 zu führen. Dies gilt für
- Leitungen mit rein häuslichem Abwasser, die vor dem 1.1.1965 gebaut wurden
- Leitungen mit gewerblichem Abwasser, die vor dem 1.1.1990 gebaut wurden
Die technische Durchführung des Nachweises richtet sich wiederum nach DIN 1986-30.
Wer für seine Leitungen hinreichend dokumentierte Prüfergebnisse bereits vorlegen kann, braucht keinen erneuten Dichtheitsnachweis zu führen. Allerdings sind alle Dichtheitsnachweise im 20-Jahres-Turnus zu wiederholen.