Die Überwachungspflichten nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan)
Abwassernetze, die mehr als 3 Hektar befestigter Fläche entsorgen, unterliegen in NRW den Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) vom 16. Januar 1995. Das trifft für alle öffentlichen Netze zu und für eine Vielzahl industrieller Liegenschaften. Es wird kein Unterschied zwischen Regen-, Schmutz- oder Mischwasserkanälen gemacht.
Grundsatz der SüwVKan ist, dass der Netzbetreiber die Kanalisationsnetze auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen hat, wobei er sich eines qualifizierten Dienstleisters bedienen kann. Die Überwachung gilt für die Kanäle selbst, aber auch für alle Schächte und sonstigen Bauwerke des Systems einschließlich Störfall-Rückhaltebecken und Abscheideeinrichtungen.
Dabei gelten für die Erstüberwachung folgende Vorgaben:
Kanäle einschließlich der Anschlusseinbindungen sind binnen längstens 10 Jahren optisch zu untersuchen, d.h. entweder durch Kanal-TV-Untersuchung oder durch Begehung. Da die SüwVKan am 1.1.1996 in Kraft trat, läuft die Erstinspektionsfrist also am 31.12. 2005 aus.
In Zusammenhang mit der Erstüberwachung der Kanäle sind auch die Schachtbauwerke durch eine Inaugenscheinnahme zu prüfen.
Nach Abschluß der Erstinspektion ist das gesamte Netz alle 15 Jahre erneut zu inspizieren, wobei jährlich mindestens 5% der Kanäle zu untersuchen sind.
Die Erfahrungen des IKT Instituts für Unterirdische Infrastruktur, Gelsenkirchen, mit der Umsetzung der SüwVKan sehen so aus, dass die Inspektion der kommunalen Netze bislang weitestgehend fristgerecht umgesetzt wurde. Die Erstinspektion industrieller Netze wird jedoch als noch stark defizitär eingeschätzt. Hier ist insoweit Handlungsbedarf angezeigt, als Verstöße gegen die SüwVKan -im Falle von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen durch defekte Kanäle - die Grundlage für einen Umweltstraftatbestand nach § 324 StGB bilden können.